Strafrecht

Wir bieten Ihnen anwaltliche Vertretung in sämtlichen Bereichen des Strafrechts.
Falls Sie eine Hausdurchsuchung, eine Inhaftierung oder sonstige Maßnahmen von Ermittlungsbehörden über sich ergehen lassen müssen, so ist es elementar wichtig, dass Sie umgehend einen auf Strafverteidigungen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren.

Werden Ihnen Straftaten zur Last gelegt, so ist das psychisch und physisch sehr belastend sowohl für Sie als auch Ihre Familie. Wir stehen Ihnen oder Ihrem Angehörigen gerne in solch einer schwierigen Lebenssituation mit fachlicher Kompetenz zur Verfügung.

Wir sind auf folgenden Gebieten des Strafrechts für Sie tätig:

Im Strafrecht unterscheidet das Strafgesetzbuch bei Straftaten zwischen Vergehen und Verbrechen (§ 12 StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr bedroht sind, während dagegen Vergehen leichtere Straftaten sind, die in der Regel vor dem Amtsgericht verhandelt werden.

  • Typische Vergehen im allgemeinen Strafrecht sind
    Hausfriedensbruch, § 123 StGB
  • Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB
  • Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
  • Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
  • Beleidigung, § 185 StGB
  • Üble Nachrede, § 186 StGB
  • Verleumdung, § 187 StGB
  • Körperverletzung, § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
  • Nachstellung, § 238 StGB
  • Diebstahl, § 242 StGB
  • Unterschlagung, § 246 StGB
  • Betrug, § 263 StGB
  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Sachbeschädigung, § 303 StGB
  • aktuell: Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, § 75 IfSG

Sollten Sie mit Vorwürfen in Fällen des allgemeinen Strafrechts konfrontiert sein, so empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts, um ggf. eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden zu können.

Werden Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) einer Straftat beschuldigt, sind im Strafverfahren besondere Vorschriften anzuwenden. Insbesondere soll durch Anwendung des Jugendstrafrechts sichergestellt werden, dass die Strafe auf einen jungen Täter vor allem erzieherische Wirkung entfaltet. Dieser Erziehungsgedanke soll auch verhindern, dass junge Menschen durch geringfügige strafbare Fehltritte diskriminiert und in ihrer weiteren Entwicklung gehindert werden.
Dass im Jugendstrafrecht “gekuschelt” wird, ist allerdings nicht zutreffend: bei erheblichen Straftaten, z.B. bei schweren oder wiederholten Gewaltdelikten, können auch Jugendstrafen ohne Bewährung verhängt werden.
Mithilfe eines Strafverteidigers kann sichergestellt werden, dass die Sanktion zumindest eine konstruktive Antwort auf die Straftat ist. Seit einer Reform 2019 haben Jugendliche und Heranwachsende übrigens in weitaus mehr Fällen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger als dies früher der Fall war. Es lohnt sich also, sich dahingehend beraten lassen, wenn man sich einem Jugendstrafverfahren stellen muss.

Betäubungsmittel (kurz: BtM) sind aus unserer Gesellschaft kaum mehr wegzudenken, obwohl der Erwerb, Besitz und das Handeltreiben unter Strafe stehen. Trotz steigender gesellschaftlicher Akzeptanz vor allem von „weichen Drogen“ wie z.B. Cannabis sind die Strafen zumindest für eine nicht geringe Menge teilweise empfindlich. Auch kommt unter Umständen ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht.
Die Straftaten im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind in den §§ 29 ff. BtMG geregelt. Unter Strafe gestellt sind nach dem Grundtatbestand in § 29 BtMG vor allem:

  • Erwerb und Verschaffen in sonstiger Weise
  • Besitz
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln

Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen Drogen aller Art, insbesondere:

  • Cannabis, Marihuana, Haschisch
  • Amphetamin und seine Derivate (Ecstasy etc.)
  • Kokain und Crack
  • Methamphetamin
  • Heroin

Die Höhe der Strafandrohung hängt im Betäubungsmittelstrafrecht zum Einen von der Menge ab, auf die sich die Straftat bezieht, zum Anderen von den Umständen der Tat. Wird lediglich der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
Werden die Straftaten darüber hinaus gewerbsmäßig nach § 29 Abs. 3 BtMG begangen, bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) oder werden sie Minderjährigen überlassen (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG), beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr. Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren – eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist dann nicht mehr möglich – muss jedoch in Fällen des § 30 Abs. 1 BtMG gerechnet werden: Insbesondere dann, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt oder durch sein Handeln leichtfertig der Tod einer anderen Person verursacht.

Sollte Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen werden, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen, um sicherzustellen, dass eine ordentliche Verteidigung gewährleistet ist.

Bei Sexualstraftaten geht es meist um Sachverhalte aus dem persönlichen Intimbereich, die eine besonders behutsame Verfahrensführung erfordern. Andererseits sind die Strafandrohungen für Sexualdelikte äußerst hoch und bereits die Einleitung von Ermittlungen kann für den Beschuldigten und dessen Familie gravierende soziale und berufliche Folgen haben. Sie sollten daher als Beschuldigter frühzeitig aktiv werden und auf einen Verteidiger mit entsprechender Spezialisierung und Erfahrung bei der Verteidigung von Sexualstraftaten setzen.

Zum Sexualstrafrecht gehören einerseits die Sexualstraftaten im engeren Sinne – sog. “Hands-on-Delikte” wie sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch – und andererseits Pornographiedelikte, insbesondere:

  • § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

In Strafverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs oder der sexuellen Nötigung (hierunter fällt auch Vergewaltigung) sind in der Regel vielfältige Beweise auszuwerten, weshalb spezialisierte Strafverteidiger auch Grundkenntnisse forensischer Wissenschaften wie Rechtsmedizin und Toxikologie haben sollten. Gerade in Sexualstrafverfahren geht es zudem oft um Sachverhalte, die sich unter vier Augen, nämlich zwischen mutmaßlichem Opfer und mutmaßlichem Täter abgespielt haben. Da in solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen besonderes Augenmerk auf die belastende Zeugenaussage gelegt wird, ist eine fundierte Kenntnis der Aussagepsychologie von erheblicher Bedeutung.


Die Ermittlungen in Pornographie-Verfahren sind demgegenüber in der Regel sehr IT-lastig. Während Ermittlungen im persönlichen Umfeld zumeist nicht zu befürchten sind, wird die Auswertung aller auffindbaren Speichermedien und internetfähigen Geräte umso sorgfältiger vorgenommen, und zwar meist durch externe IT-Forensiker. Schwerpunkt der Verteidigung in solchen Fällen ist meist die genaue Überprüfung des Tatnachweises anhand des vorgelegten IT-forensischen Sachverständigengutachtens.

Eine amtliche Definition des Begriffs „Wirtschaftsstrafrecht“ existiert nicht. Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen alle Straftatbestände die eine Verbindung zum Wirtschaftsleben aufweisen, wie z.B. Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechung (§ 334 StGB) und der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB).

Doch auch in Nebengesetzen finden sich Strafrechtsnormen, die in letzter Zeit immer öfter Gegenstand von wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren waren bzw. sind, z.B. Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG, § 401 AktG), Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), Strafbare Kennzeichenverletzung (§ 143 MarkenG), Verstöße gegen § 34 Außenwirtschaftsgesetz, § 142 PatG, diverse Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und viele mehr.

Vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts rücken auch Präventionsmaßnahmen immer mehr in den Vordergrund. Durch die Entwicklung von Compliance-Richtlinien und deren Überwachung können viele Wirtschaftsstraftaten im eigenen Unternehmen bereits im Vorfeld verhindert werden. Dies spart nicht nur mögliche Strafzahlungen sondern auch Honorare für Anwälte in einem späteren Strafverfahren.

Aber auch bei der Anzeigeerstattung im Wirtschaftsstrafrecht kann die Hilfe eines spezialisierten Strafverteidigers angezeigt sein. Egal ob es um die „klassische“ Anzeige gegenüber eine andere Person geht oder um eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht. Die Hilfe eines Strafverteidigers verhindert die Abgabe einer unvollständigen Strafanzeige und minimiert daraus entstehende Risiken.

Die anwaltliche Vertretung in einem Ermittlungsverfahren/Strafprozess eines Kapitalverbrechens (Mord/Totschlag) erfordert vom Verteidiger besondere Qualifikationen und vor allem Fingerspitzengefühl und Erfahrung.

Neben der zumeist sehr hohen Straferwartung gilt dies umso mehr, als derartige Fälle regelmäßig presserelevant sind und auch die damit einhergehenden Aspekte entsprechend einer Mandatsbearbeitung maßgeblich beachtet werden müssen. Für Sie und Ihre Familienangehörigen wird diese Zeit physisch und psychisch zur Herausforderung. Gut, wenn Sie dann einen kompetenten, souverän auftretenden Verteidiger an Ihrer Seite wissen, der aber gleichzeitig auch Leidenschaft, Engagement und Durchsetzungsfähigkeit an den Tag legt.

Gerne können Sie uns kontaktieren, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Selbstverständlich kommen wir auch gerne – im Falle einer Untersuchungshaft – zu Ihnen in die Haftanstalt.

Im Straßenverkehr kann es schneller passieren als man denkt, schon hat man sich strafbar gemacht. Denn mit dem Verkehrsstrafrecht können sämtliche Personen in Konflikt geraten, welche am Straßenverkehr teilnehmen. Neben Autofahrern betrifft dies auch Radfahrer und sogar Fußgänger. Eingeleitet wird das verkehrsrechtliche Strafverfahren in der Regel im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle oder im Nachgang zu einem Verkehrsunfall oder einer Gefährdungslage.

Durch das sog. Verkehrsstrafrecht werden bestimmte, besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt. Es geht also bei seiner Anwendung weit über ein Bußgeldverfahren hinaus. Neben den psychischen Belastungen drohen im Verkehrsstrafrecht auch empfindliche Strafen und erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Allein dies kann mitunter existentielle Bedeutung haben, wenn hierdurch der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine eintragungspflichtige Vorstrafe droht.

Gerade bei der Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr und dem Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verstehen die Ermittlungsbehörden selten Spaß.

Ein ungeschickter Satz im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung oder eine unüberlegte Aussage können in solchen Situationen weitreichende Folgen haben.

Daher ist es äußerst sinnvoll, möglichst frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten.

Die Chancen der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht können bei einer möglichst frühen Einschaltung eines Fachanwalts als Strafverteidiger durchaus gut sein. Wir sind auf das Strafrecht und auch das Verkehrsstrafrecht spezialisiert und verfügen über hohe Erfahrungen im Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Zu den häufigsten Delikten im Verkehrsstrafrecht gehören:

  • die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen,
  • der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB),
  • die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), umgangssprachlich auch „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ genannt,
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB),
  • fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB) (wenn bei einem Unfall eine Person verletzt wird),
  • fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB) (wenn bei einem Unfall eine Person getötet wird).

Der Schutz unserer Umwelt ist ein hohes und hehres Gut.

Die Straftaten gegen die Umwelt haben im Strafgesetzbuch einen besonderen Abschnitt erhalten. In den §§ 324 ff. StGB finden sich Tatbestände wie die Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung oder Luftverunreinigung. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit teilweise hohen Freiheitsstrafen geahndet, häufig drohen aber auch sehr hohe Geldstrafen. Auch in anderen Gesetzen finden sich zahlreiche Normen, die für bestimmte Verhaltensweisen Geld- oder Freiheitsstrafen androhen. Beispiel sind:

  • § 27 Chemikaliengesetz: Das Chemikaliengesetz regelt grundlegend den Umgang mit gefährlichen Stoffen. § 27 Chemikaliengesetz sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren für Tätigkeiten vor, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen stehen.
  • § 51 Gefahrstoffverordnung: In der Gefahrstoffverordnung finden sich Regeln über die Sicherheit vor gefährlichen Stoffen im Arbeitsschutz. § 51 Gefahrstoffverordnung verweist auf Vorschriften des Chemikaliengesetzes und stellt zum Beispiel das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe unter Strafe.
  • § 71 i. V. m. § 69 Bundesnaturschutzgesetz: Das Bundesnaturschutzgesetz stellt Natur, Landschaft und Tiere unter einen besonderen Schutz. 71 i. V. m. 69 Bundesnaturschutzgesetz schreibt für bestimmte Ordnungswidrigkeiten Geld- oder Freiheitsstrafen vor, wenn sich eine schädigende Tätigkeit sich auf ein streng geschütztes Tier bezieht.
  • § 69 Pflanzenschutzgesetz: Das Pflanzenschutzgesetz enthält zum Beispiel strenge Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In § 69 Pflanzenschutzgesetz werden besonders schwerwiegende Verstöße als Straftatbestände genauer beschrieben. Auch hier drohen Geld- und Freiheitsstrafen.

Sollten Sie mit dem Vorwurf einer begangenen Umweltstraftat konfrontiert sein, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Sie erhalten umgehend einen Termin zur Besprechung der Situation und des sinnvollsten Vorgehens.

Eine Berufung ist im Strafrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – nur gegen Urteile möglich, die in erster Instanz vor einem Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) verhandelt worden sind. Es besteht mit Ausnahme von Jugendstrafverfahren die Möglichkeit, erst Berufung und dann Revision einzulegen oder in selteneren Fällen gleich Sprungrevision.

Eine Berufungsverhandlung ist dabei eine neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren völlig neu aufgearbeitet wird. Das Berufungsgericht ist nicht an das Urteil des Amtsgerichts gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht anders entscheiden. Deshalb werden in aller Regel sämtliche Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise müssen erneut in den Prozess eingeführt und bewertet werden. Im Einzelfall kann die Berufung ebenso wie die Revision auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne Taten oder das Strafmaß.

Sollte lediglich der Angeklagte gegen das Urteil Berufung einlegen – dann gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius), gem. § 331 Abs. 1 StPO – dann darf das Urteil aus der ersten Instanz in der Berufung nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, es kann in dem Fall also nur besser werden.

Im Strafrecht können in der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft Beweismittel vorgelegt werden, die in der ersten Instanz noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Dadurch ergibt sich in der Berufung eine Vielzahl von taktischen Möglichkeiten für die Strafverteidigung:

Wir kennen in der zweiten Instanz die Würdigung des Falles durch das Amtsgericht und haben die Möglichkeit, mit der Berufung gezielt die Punkte anzugreifen, die Staatsanwaltschaft und Amtsgericht für die Begründung der Verurteilung beim Amtsgericht vorgebracht haben. Beispielsweise kann man nun entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten für die Verteidigung notwendig ist, oder der Angeklagte kann in der Berufung nun doch eine Einlassung abgeben, obwohl er in der ersten Instanz keine Angaben zur Sache gemacht hat.

Die Berufungsinstanz ist dann in jedem Fall die letzte Tatsacheninstanz. Danach kann die Rechtskraft des Urteils nur noch mit der Revision abgewendet werden.

Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts können ohnehin nur mit einer Revision angegriffen werden.

Sind Sie ein Verwandter oder Jemand der Ihnen nahesteht verhaftet worden?

Schalten Sie uns sofort ein! Wir helfen! Durch ein direktes Agieren können möglicherweise die Weichen „neu“ gestellt und grundsätzlich erreicht werden, dass der Beschuldigte von der Haft verschont wird bzw. direkt professionelle anwaltliche Unterstützung erhält.

Wir besorgen uns die Ermittlungsakte und vertreten Sie bei Terminen vor dem Ermittlungsrichter. Sollten Erfolgsaussichten bestehen, werden wir für Sie eine Haftprüfung ermöglichen oder eine Haftbeschwerde einlegen.

Sie müssen grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Ihrer Verhaftung einem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Treffen Sie grundsätzlich keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Der Rechtsanwalt informiert Sie über Ihre Rechte und baut die Verteidigung auf.

Engagierte und effektive Strafverteidigung beginnt möglichst früh und führt in der Regel zu einem deutlich besseren Ergebnis. Lassen Sie sich sofort durch einen spezialisierten Anwalt im Strafrecht vertreten. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns für ein Erstberatungsgespräch

Telefon: 07732 – 8023456   |   Email: info@rechtsanwaelte-radolfzell.de

Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht:

Rechtsanwalt Björn Bilidt

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht