Eine zunehmende Anzahl von Paaren entscheidet sich erst spät oder gar nicht für eine Heirat.
Gerade in nichtehelichen Beziehungen sollte man sich intensiv damit auseinandersetzen, was gelten soll, wenn es einem Partner gesundheitlich nicht gut geht, ein Partner stirbt oder man sich trennt.
Denn anders als für Eheleute gibt es im Gesetz kaum Regelungen in Bezug auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Ohne Vorsorgevollmachten geraten Sie bereits an Grenzen, wenn ein Partner seine Angelegenheiten vorübergehend nicht regeln kann und Sie Auskünfte von Ärzten brauchen oder auch schlicht Post für den Partner entgegengenommen werden oder ein Vertrag gekündigt werden muss.
Im Todesfall sind Sie ohne testamentarische Regelungen nicht wechselseitig erbberechtigt.
Wird gemeinsam eine Immobilie angeschafft und die Finanzierung in unterschiedlicher Höhe gestemmt, sollte dringend geregelt werden, wie die Auseinandersetzung erfolgt.
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, sollten Sie sich folgende Fragen in jedem Fall einmal gestellt haben: Was soll im Falle einer Trennung gelten? Der Unterhalt für gemeinsame Kinder ist gesetzlich geregelt aber wie regeln wir die Unterhaltszahlungen für den betreuenden Elternteil? Wie kompensiere ich fehlende Rentenansparungen?
Ohne Vertrag gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaften mangels gesetzlicher Regelungen keine ausreichende Absicherung, lassen Sie sich deswegen individuell beraten.