Verkehrsstraftaten

Die Begehung von Verkehrsstraftaten betrifft einen wesentlichen Teil der strafrechtlichen Praxis. Kaum ein Untergebiet des Strafrechts betrifft so sehr die gesamte gesellschaftliche Breite wie das Verkehrsstrafrecht, insbesondere da es sich häufig um fahrlässige Begehungen handelt.

Wir stehen Ihnen beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat engagiert und mit Erfahrung zur Seite.

Folgende Straftatbestände gehören zum Verkehrsstrafrecht im weiteren Sinne:

  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bei Verkehrsunfällen
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Gerade im Verkehrsstrafrecht kann über eine versierte Verteidigung in vielen Fällen, insbesondere bei Ersttätern, durch schriftliche Anträge und Stellungnahmen eine Einstellung des Verfahrens erreicht und eine Hauptverhandlung verhindert werden. Auch bei einer Einstellung gegen eine Auflage gelten Sie weiterhin als nicht vorbestraft.

Bei schwerwiegenderen Verstößen kann die Chance auf eine geringe Strafe vergrößert werden. Je nach Beweislage kann auch ein Freispruch in der Hauptverhandlung oder eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren möglich sein.

Bitte denken Sie daran, dass viele Rechtschutzversicherungen die Kosten für die Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen übernehmen, vor allem, wenn diese fahrlässig begangen wurden. Gerne stellen wir in diesen Fällen für Sie auch die Deckungsanfrage, so dass Sie sich diese Arbeit ersparen.