Jugendstrafrecht

Werden Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) einer Straftat beschuldigt, sind im Strafverfahren besondere Vorschriften anzuwenden. Insbesondere soll durch Anwendung des Jugendstrafrechts sichergestellt werden, dass die Strafe auf einen jungen Täter vor allem erzieherische Wirkung entfaltet. Dieser Erziehungsgedanke soll auch verhindern, dass junge Menschen durch geringfügige strafbare Fehltritte diskriminiert und in ihrer weiteren Entwicklung gehindert werden.

Dass im Jugendstrafrecht “gekuschelt” wird, ist allerdings nicht zutreffend: bei erheblichen Straftaten, z.B. bei schweren oder wiederholten Gewaltdelikten, können auch Jugendstrafen ohne Bewährung verhängt werden.

Mithilfe eines Strafverteidigers kann sichergestellt werden, dass die Sanktion zumindest eine konstruktive Antwort auf die Straftat ist. Seit einer Reform 2019 haben Jugendliche und Heranwachsende übrigens in weitaus mehr Fällen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger als dies früher der Fall war. Es lohnt sich also, sich dahingehend beraten lassen, wenn man sich einem Jugendstrafverfahren stellen muss.