Im Straßenverkehr kann es schneller passieren als man denkt, schon hat man sich strafbar gemacht. Denn mit dem Verkehrsstrafrecht können sämtliche Personen in Konflikt geraten, welche am Straßenverkehr teilnehmen. Neben Autofahrern betrifft dies auch Radfahrer und sogar Fußgänger. Eingeleitet wird das verkehrsrechtliche Strafverfahren in der Regel im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle oder im Nachgang zu einem Verkehrsunfall oder einer Gefährdungslage.
Durch das sog. Verkehrsstrafrecht werden bestimmte, besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt. Es geht also bei seiner Anwendung weit über ein Bußgeldverfahren hinaus. Neben den psychischen Belastungen drohen im Verkehrsstrafrecht auch empfindliche Strafen und erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Allein dies kann mitunter existentielle Bedeutung haben, wenn hierdurch der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine eintragungspflichtige Vorstrafe droht.
Gerade bei der Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr und dem Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verstehen die Ermittlungsbehörden selten Spaß.
Ein ungeschickter Satz im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung oder eine unüberlegte Aussage können in solchen Situationen weitreichende Folgen haben.
Daher ist es äußerst sinnvoll, möglichst frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten.
Die Chancen der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht können bei einer möglichst frühen Einschaltung eines Fachanwalts als Strafverteidiger durchaus gut sein. Wir sind auf das Strafrecht und auch das Verkehrsstrafrecht spezialisiert und verfügen über hohe Erfahrungen im Bereich des Verkehrsstrafrechts.
Zu den häufigsten Delikten im Verkehrsstrafrecht gehören:
- die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen,
- der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB),
- die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), umgangssprachlich auch „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ genannt,
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB),
- fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB) (wenn bei einem Unfall eine Person verletzt wird),
- fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB) (wenn bei einem Unfall eine Person getötet wird).