Umweltstrafrecht

Der Schutz unserer Umwelt ist ein hohes und hehres Gut.

Die Straftaten gegen die Umwelt haben im Strafgesetzbuch einen besonderen Abschnitt erhalten. In den §§ 324 ff. StGB finden sich Tatbestände wie die Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung oder Luftverunreinigung. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit teilweise hohen Freiheitsstrafen geahndet, häufig drohen aber auch sehr hohe Geldstrafen. Auch in anderen Gesetzen finden sich zahlreiche Normen, die für bestimmte Verhaltensweisen Geld- oder Freiheitsstrafen androhen. Beispiel sind:

– § 27 Chemikaliengesetz: Das Chemikaliengesetz regelt grundlegend den Umgang mit gefährlichen Stoffen. § 27 Chemikaliengesetz sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren für Tätigkeiten vor, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen stehen.

– § 51 Gefahrstoffverordnung: In der Gefahrstoffverordnung finden sich Regeln über die Sicherheit vor gefährlichen Stoffen im Arbeitsschutz. § 51 Gefahrstoffverordnung verweist auf Vorschriften des Chemikaliengesetzes und stellt zum Beispiel das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe unter Strafe.

– § 71 i. V. m. 69 Bundesnaturschutzgesetz: Das Bundesnaturschutzgesetz stellt Natur, Landschaft und Tiere unter einen besonderen Schutz. 71 i. V. m. 69 Bundesnaturschutzgesetz schreibt für bestimmte Ordnungswidrigkeiten Geld- oder Freiheitsstrafen vor, wenn sich eine schädigende Tätigkeit sich auf ein streng geschütztes Tier bezieht.

– § 69 Pflanzenschutzgesetz: Das Pflanzenschutzgesetz enthält zum Beispiel strenge Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In § 69 Pflanzenschutzgesetz werden besonders schwerwiegende Verstöße als Straftatbestände genauer beschrieben. Auch hier drohen Geld- und Freiheitsstrafen.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf einer begangenen Umweltstraftat konfrontiert sein, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Sie erhalten umgehend einen Termin zur Besprechung der Situation und des sinnvollsten Vorgehens.