Eine amtliche Definition des Begriffs „Wirtschaftsstrafrecht“ existiert nicht. Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen alle Straftatbestände die eine Verbindung zum Wirtschaftsleben aufweisen, wie z.B. Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechung (§ 334 StGB) und der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB).
Doch auch in Nebengesetzen finden sich Strafrechtsnormen, die in letzter Zeit immer öfter Gegenstand von wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren waren bzw. sind, z.B. Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG, § 401 AktG), Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), Strafbare Kennzeichenverletzung (§ 143 MarkenG), Verstöße gegen § 34 Außenwirtschaftsgesetz, § 142 PatG, diverse Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und viele mehr.
Vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts rücken auch Präventionsmaßnahmen immer mehr in den Vordergrund. Durch die Entwicklung von Compliance-Richtlinien und deren Überwachung können viele Wirtschaftsstraftaten im eigenen Unternehmen bereits im Vorfeld verhindert werden. Dies spart nicht nur mögliche Strafzahlungen sondern auch Honorare für Anwälte in einem späteren Strafverfahren.
Aber auch bei der Anzeigeerstattung im Wirtschaftsstrafrecht kann die Hilfe eines spezialisierten Strafverteidigers angezeigt sein. Egal ob es um die „klassische“ Anzeige gegenüber eine andere Person geht oder um eine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht. Die Hilfe eines Strafverteidigers verhindert die Abgabe einer unvollständigen Strafanzeige und minimiert daraus entstehende Risiken.