Rechtsmittel

Eine Berufung ist im Strafrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – nur gegen Urteile möglich, die in erster Instanz vor einem Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) verhandelt worden sind. Es besteht mit Ausnahme von Jugendstrafverfahren die Möglichkeit, erst Berufung und dann Revision einzulegen oder in selteneren Fällen gleich Sprungrevision.

Eine Berufungsverhandlung ist dabei eine neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren völlig neu aufgearbeitet wird. Das Berufungsgericht ist nicht an das Urteil des Amtsgerichts gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht anders entscheiden. Deshalb werden in aller Regel sämtliche Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise müssen erneut in den Prozess eingeführt und bewertet werden. Im Einzelfall kann die Berufung ebenso wie die Revision auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne Taten oder das Strafmaß.

Sollte lediglich der Angeklagte gegen das Urteil Berufung einlegen – dann gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius), gem. § 331 Abs. 1 StPO – dann darf das Urteil aus der ersten Instanz in der Berufung nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, es kann in dem Fall also nur besser werden.

Im Strafrecht können in der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft Beweismittel vorgelegt werden, die in der ersten Instanz noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Dadurch ergibt sich in der Berufung eine Vielzahl von taktischen Möglichkeiten für die Strafverteidigung:

Wir kennen in der zweiten Instanz die Würdigung des Falles durch das Amtsgericht und haben die Möglichkeit, mit der Berufung gezielt die Punkte anzugreifen, die Staatsanwaltschaft und Amtsgericht für die Begründung der Verurteilung beim Amtsgericht vorgebracht haben. Beispielsweise kann man nun entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten für die Verteidigung notwendig ist, oder der Angeklagte kann in der Berufung nun doch eine Einlassung abgeben, obwohl er in der ersten Instanz keine Angaben zur Sache gemacht hat.

Die Berufungsinstanz ist dann in jedem Fall die letzte Tatsacheninstanz. Danach kann die Rechtskraft des Urteils nur noch mit der Revision abgewendet werden.

Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts können ohnehin nur mit einer Revision angegriffen werden.