Bei Sexualstraftaten geht es meist um Sachverhalte aus dem persönlichen Intimbereich, die eine besonders behutsame Verfahrensführung erfordern. Andererseits sind die Strafandrohungen für Sexualdelikte äußerst hoch und bereits die Einleitung von Ermittlungen kann für den Beschuldigten und dessen Familie gravierende soziale und berufliche Folgen haben. Sie sollten daher als Beschuldigter frühzeitig aktiv werden und auf einen Verteidiger mit entsprechender Spezialisierung und Erfahrung bei der Verteidigung von Sexualstraftaten setzen.
Zum Sexualstrafrecht gehören einerseits die Sexualstraftaten im engeren Sinne – sog. “Hands-on-Delikte” wie sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch – und andererseits Pornographiedelikte, insbesondere:
- 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
- 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
In Strafverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs oder der sexuellen Nötigung (hierunter fällt auch Vergewaltigung) sind in der Regel vielfältige Beweise auszuwerten, weshalb spezialisierte Strafverteidiger auch Grundkenntnisse forensischer Wissenschaften wie Rechtsmedizin und Toxikologie haben sollten. Gerade in Sexualstrafverfahren geht es zudem oft um Sachverhalte, die sich unter vier Augen, nämlich zwischen mutmaßlichem Opfer und mutmaßlichem Täter abgespielt haben. Da in solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen besonderes Augenmerk auf die belastende Zeugenaussage gelegt wird, ist eine fundierte Kenntnis der Aussagepsychologie von erheblicher Bedeutung.
Die Ermittlungen in Pornographie-Verfahren sind demgegenüber in der Regel sehr IT-lastig. Während Ermittlungen im persönlichen Umfeld zumeist nicht zu befürchten sind, wird die Auswertung aller auffindbaren Speichermedien und internetfähigen Geräte umso sorgfältiger vorgenommen, und zwar meist durch externe IT-Forensiker. Schwerpunkt der Verteidigung in solchen Fällen ist meist die genaue Überprüfung des Tatnachweises anhand des vorgelegten IT-forensischen Sachverständigengutachtens.